Satzung

Tafel Offenbach e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Tafel Offenbach e.V.
2. Er hat den Sitz in Offenbach am Main. Konrad-Adenauer-Straße 11
3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung 1977 (gb3 §§ 51 ff AO).Zweck des Vereins ist, sich für die Belange der Obdach- und Wohnsitzlosen, für Drogenabhängige und Aidsinfizierte sowie für sozial benachteiligte und bedürftige Menschen einzusetzen. Es werden ausschließlich Personen im Sinne des §53 AO unterstützt. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Verteilung von Speisen und Getränken und sonstigen Sachgegenständen an den genannten Personenkreis. Zu diesem Zweck verteilt der Verein Lebensmittel und Sachgegenstände an
. Obdachlose- und Wohnsitzlose
. Drogenabhängige und Aidsinfizierte
. Kinder und Jugendliche
. Kinder- und Jugendanstalten
. Rentner und Senioren
. Soziale Einrichtungen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
. die Akquisition von Nahrungsmittelrohstoffen, halbfertigem und fertigem Essen bei 
Spendern (Hersteller, Händler, Gastwirte)
. die Zubereitung von Essen aus gespendetem Material
. die Verteilung der Essen sowohl direkt an die Obdachlosen, Wohnsitzlosen und 
sonstige Bedürftige als auch an Wohlfahrtseinrichtungen zur Weitergabe an bedürftige Personen
. die Durchführung von Veranstaltungen mit Obdachlosen, Wohnsitzlosen und 
sonstigen Bedürftigen
. Öffentlichkeitsarbeit zur Situation der Betroffenen und zur Arbeit des Vereins
. Interne / externe Fort- und Weiterbildung
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende bzw., falls verhindert, sein/ihr Stellvertreter binnen 1 Monat.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Halbjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interesses des Vereins schwer verstoßen hat, kann es vom 1. Vorsitzende/n und /oder Vertreter/in / Schatzmeister schriftlich mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Näheres dazu wird in einer Beitragsordnung geregelt. Derzeit festgelegt wurden 10,00 € monatlich, welche per Lastschrift gezahlt werden.
§ 6 Auslagen
Auslagen für Reise- und sonstige Kosten im Auftrage des Vereins werden gegen
Kostennachweis erstattet. Fahrtkosten zur und von der Arbeit in der Tafel können, ggf. anteilig,
erstattet werden. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstands.
§ 7 Personal
Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann eine Person und darüber hinausnotwendiges Hilfspersonal vom Vorstand angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht. Dies können auch Vereinsmitglieder sein. Die Arbeitsverträge sind schriftlich abzuschließen und die von dem Verein erbrachte Gegenleistung muss nach wirtschaftlichen Grundsätzen angemessen sein.
§ 8 Finanzen
Der Verein finanziert sich durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls öffentliche Fördermittel.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer Schatzmeister/in sowie mindestens zwei Beisitzer/innen.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen durchzuführen sowie Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Er kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Werktagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend ist.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 30% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n, wenn er/sie verhindert ist, durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Dabei muß eine Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen eingehalten werden. Gleichzeitig muß die Tagesordnung bekanntgegeben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens; es gilt das Datum des Poststempels.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
a. Aufgaben des Vereins
b. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
c. Beteiligung an Gesellschaften
d. Aufnahmen von Darlehen ab € 20.000,-
e. Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
f. Anzahl der Beisitzer/innen im Vorstand
g. Mitgliedsbeiträge und Beschluß übr eine Beitragsordnung
h. Satzungsänderungen
i. Auflösung des Vereins
6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlußfähig durch die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jederzeit an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand muß diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzen.
2. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene satzungstext beigefügt war.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er muß diese Satzungsänderung alsbald schriftlich allen Vereinsmitgliedern mitteilen. 
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/In zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde Sankt Marien Bieberer Str. 55 in 63065 Offenbach/M., der es ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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